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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Niclas Schnell Informationstechnologie, Küps · Stand: 04.09.2026
§ 1 Geltungsbereich, Begriffe
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Niclas Schnell, handelnd unter „Niclas Schnell Informationstechnologie“, Kanzleistr. 37, 96328 Küps (nachfolgend „Anbieter“), und seinen Kunden über IT-Dienstleistungen, die Planung, Konfiguration und Programmierung von Gebäudeautomation (insbesondere Loxone) sowie die Lieferung von Hard- und Software.
(2) Kunde kann Unternehmer im Sinne des § 14 BGB oder Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sein. Soweit einzelne Regelungen nur für Unternehmer oder nur für Verbraucher gelten, ist dies ausdrücklich bezeichnet.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(4) Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB auch für alle künftigen Geschäfte, ohne dass erneut auf sie hingewiesen werden muss.
§ 2 Angebote, Vertragsschluss
(1) Angebote des Anbieters sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Preisangaben in Katalogen, auf Websites oder in sonstigen Unterlagen stellen kein Angebot dar.
(2) Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung des Anbieters in Textform, durch Beginn der Leistungserbringung oder durch Lieferung der Ware zustande. Bei Bestellungen des Kunden gilt die Bestellung als verbindliches Angebot, das der Anbieter innerhalb von 10 Werktagen annehmen kann.
(3) Maßgeblich für Art und Umfang der Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung bzw. das schriftliche Angebot des Anbieters nebst Leistungsbeschreibung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(4) Der Anbieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Leistungspflichten Dritter zu bedienen, soweit dem nicht berechtigte Interessen des Kunden entgegenstehen.
§ 3 Leistungen des Anbieters
(1) Der Anbieter erbringt insbesondere folgende Leistungen: (a) IT-Beratung, Einrichtung, Konfiguration, Migration und Betreuung von IT-Systemen; (b) Planung, Konfiguration, Programmierung und Inbetriebnahme von Gebäudeautomation, insbesondere Loxone-Systemen, sowie die Beratung zu Ladeinfrastruktur; (c) Verkauf und Lieferung von Hardware, Software und Komponenten der Gebäudeautomation.
(2) IT-Dienstleistungen nach Abs. 1 lit. a werden als Dienstleistung geschuldet, sofern nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg (Werkleistung) vereinbart ist. Der Anbieter schuldet die fachgerechte Tätigkeit nach dem Stand der Technik, nicht das Eintreten eines bestimmten wirtschaftlichen oder technischen Ergebnisses.
(3) Programmierung und Inbetriebnahme von Gebäudeautomation nach Abs. 1 lit. b sind Werkleistungen. Der geschuldete Funktionsumfang ergibt sich abschließend aus der schriftlichen Leistungsbeschreibung (Funktionsbeschreibung). Nicht beschriebene Funktionen sind nicht geschuldet und können gesondert beauftragt werden.
(4) Sicherheitsberatung und die Konfiguration von Sicherheitsmaßnahmen dienen der Verringerung von Risiken. Absolute Sicherheit vor Angriffen, Datenverlust oder unbefugtem Zugriff kann nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet werden und wird nicht geschuldet.
(5) Die Verfügbarkeit, Funktion und Änderung von Cloud-Diensten, Plattformen und Software Dritter (z. B. Microsoft 365, Loxone Cloud-Dienste, Hersteller-Apps) liegt außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters und ist nicht Gegenstand seiner Leistung. Für diese Dienste gelten die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Anbieters.
(6) Leistungen werden nach Wahl des Anbieters vor Ort, per Fernzugriff oder in den Räumen des Anbieters erbracht. Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden.
§ 4 Abgrenzung zur Elektroinstallation
(1) Der Anbieter erbringt keine Elektroinstallationsarbeiten. Die Montage, der elektrische Anschluss, die Verdrahtung, der Einbau von Komponenten in Verteilungen sowie sämtliche Arbeiten an elektrischen Anlagen sind nicht Vertragsgegenstand, auch dann nicht, wenn der Anbieter die Komponenten geliefert oder die Anlage geplant hat.
(2) Diese Arbeiten sind vom Kunden gesondert bei einem eingetragenen Elektrofachbetrieb seiner Wahl zu beauftragen. Der Anbieter kann auf Wunsch einen Elektrofachbetrieb benennen; dieser wird ausschließlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im Auftrag des Kunden tätig und ist nicht Erfüllungsgehilfe des Anbieters. Die Leistungen des Anbieters und die des Elektrofachbetriebs sind rechtlich selbständige Verträge.
(3) Für die Elektroinstallation, deren Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln der Technik (insbesondere DIN VDE), die Prüfung und Abnahme der elektrischen Anlage sowie deren Betriebssicherheit ist ausschließlich der ausführende Elektrofachbetrieb verantwortlich. Der Anbieter überprüft die Installation nicht auf elektrotechnische Mängel.
(4) Planungsleistungen des Anbieters für die Gebäudeautomation beschränken sich auf die Auswahl und logische Zuordnung der Automationskomponenten und deren Funktionen. Sie ersetzen keine Elektroplanung und keine Prüfung durch den Elektrofachbetrieb. Der Elektrofachbetrieb hat die Planung vor Ausführung eigenverantwortlich auf Umsetzbarkeit und normgerechte Ausführung zu prüfen.
(5) Voraussetzung für Programmier- und Inbetriebnahmeleistungen ist eine vollständig fertiggestellte, geprüfte und vom Elektrofachbetrieb freigegebene Installation, bei der alle Komponenten angeschlossen, mit Spannung versorgt und im Netzwerk erreichbar sind. Mehraufwand durch nicht erfüllte Voraussetzungen wird nach Aufwand vergütet.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden, Datensicherung
(1) Der Kunde stellt dem Anbieter rechtzeitig alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugangsdaten, Berechtigungen (insbesondere administrative Zugänge zu Tenants, Systemen und Geräten), Lizenzen und Netzwerkzugänge zur Verfügung und benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner.
(2) Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, dass er über die erforderlichen Lizenzen und Nutzungsrechte für die von ihm eingesetzte Software und Cloud-Dienste verfügt.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten, Konfigurationen und Systeme regelmäßig, mindestens jedoch unmittelbar vor Beginn jeder Tätigkeit des Anbieters, vollständig zu sichern und die Wiederherstellbarkeit der Sicherung zu prüfen. Dies gilt auch für Konfigurationsdateien von Gebäudeautomationssystemen (z. B. Loxone Config-Projektdateien). Der Anbieter darf davon ausgehen, dass eine aktuelle, funktionsfähige Datensicherung vorliegt.
(4) Bei Werkleistungen hat der Kunde die Funktionsbeschreibung vor Beginn der Arbeiten zu prüfen und freizugeben. Änderungswünsche nach Freigabe werden als Zusatzleistung nach Aufwand vergütet und können vereinbarte Termine verschieben.
(5) Nimmt der Kunde oder ein Dritter Änderungen an vom Anbieter erstellten Konfigurationen, Programmierungen oder Systemen vor, ist der Anbieter für hierdurch verursachte Fehlfunktionen nicht verantwortlich; die Fehleranalyse wird nach Aufwand vergütet.
(6) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Hierdurch entstehende Wartezeiten und Mehraufwände werden nach den vereinbarten Stundensätzen berechnet.
§ 6 Fernzugriff, Sicherheit
(1) Soweit vereinbart, erbringt der Anbieter Leistungen per Fernzugriff auf Systeme des Kunden. Der Kunde stellt hierfür einen gesicherten Zugang bereit und ist berechtigt, den Zugang jederzeit zu beenden.
(2) Der Anbieter verwendet dem Kunden überlassene Zugangsdaten ausschließlich für die Erfüllung des Vertrages, speichert sie nach dem Stand der Technik gesichert und löscht sie nach Vertragsende, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Der Kunde ist gehalten, nach Abschluss der Arbeiten überlassene Zugangsdaten zu ändern oder temporäre Zugänge zu deaktivieren.
§ 7 Abnahme von Werkleistungen
(1) Werkleistungen, insbesondere die Programmierung und Inbetriebnahme von Gebäudeautomation, bedürfen der Abnahme. Die Abnahme kann formlos erfolgen; auf Verlangen einer Partei wird ein kurzes Abnahmeprotokoll erstellt. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme; sie werden in angemessener Frist beseitigt.
(2) Der Anbieter zeigt die Fertigstellung in Textform an. Die Werkleistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige die Abnahme unter Angabe mindestens eines Mangels in Textform verweigert. Gegenüber Unternehmern gilt auch die produktive Nutzung des Werks als Abnahme.
(3) Teilleistungen, die in sich abgeschlossen sind (z. B. einzelne Gewerke oder Funktionsbereiche), können gesondert abgenommen werden.
§ 8 Vergütung, Zahlung
(1) Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart ist, nach Zeitaufwand zu den vereinbarten Stundensätzen abgerechnet. Bei Einsätzen vor Ort wird je Einsatz mindestens eine Stunde berechnet, bei Leistungen per Fernzugriff oder Telefon mindestens eine Viertelstunde je Vorgang; darüber hinausgehende Zeit wird im Takt von angefangenen Viertelstunden abgerechnet. Anfahrten werden mit der vereinbarten Anfahrtspauschale bzw. nach Fahrzeit und Kilometern gesondert berechnet; Reisekosten und Auslagen werden gegen Nachweis erstattet, soweit nicht anders vereinbart.
(2) Alle Leistungen des Anbieters unterliegen der gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preise als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer, die in der Rechnung gesondert ausgewiesen wird. Gegenüber Verbrauchern werden Preise als Gesamtpreise einschließlich Umsatzsteuer angegeben.
(3) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig. Skonto wird nicht gewährt. Der Anbieter ist berechtigt, bei Hardwarelieferungen und Projekten Abschlagszahlungen sowie bei Neukunden Vorkasse zu verlangen; bei Hardwarebestellungen mit einem Warenwert über 2.000 EUR ist eine Anzahlung von 50 % bei Auftragserteilung fällig.
(4) Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(5) Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind oder die aus demselben Vertragsverhältnis stammen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
§ 9 Lieferung, Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt (Hardware)
(1) Lieferfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Der Anbieter übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Ist die bestellte Ware trotz rechtzeitiger Bestellung beim Lieferanten nicht oder nicht rechtzeitig lieferbar, wird der Kunde unverzüglich informiert; beide Parteien können in diesem Fall vom Vertrag zurücktreten, bereits geleistete Zahlungen werden erstattet.
(2) Gegenüber Unternehmern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe an das Transportunternehmen oder mit Abholung auf den Kunden über. Gegenüber Verbrauchern geht die Gefahr erst mit Übergabe der Ware an den Verbraucher über.
(3) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Anbieters. Gegenüber Unternehmern gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung. Der Kunde hat den Anbieter unverzüglich zu informieren, wenn Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen.
(4) Der Anbieter behält sich Teillieferungen vor, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
§ 10 Software und Lizenzen Dritter
(1) Für Software, Cloud-Abonnements und Lizenzen Dritter (z. B. Microsoft 365, Herstellersoftware der Gebäudeautomation) gelten ausschließlich die Lizenz- und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers. Der Anbieter vermittelt oder liefert diese Produkte, ist jedoch nicht Lizenzgeber.
(2) Mängelansprüche wegen Software Dritter richten sich nach § 11. Der Anbieter ist berechtigt, seine eigenen Mängelansprüche gegen den Hersteller an den Kunden abzutreten, wenn und soweit dies zur Mängelbeseitigung sachdienlich ist; Ansprüche gegen den Anbieter bleiben hiervon unberührt.
§ 11 Gewährleistung
(1) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
(2) Gegenüber Unternehmern gilt: Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei neuer Ware und bei Werkleistungen 12 Monate ab Ablieferung bzw. Abnahme. Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft. Der Kunde hat gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und offensichtliche Mängel innerhalb von 7 Werktagen, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform zu rügen (§ 377 HGB). Die Verkürzungen und der Ausschluss gelten nicht in den Fällen des § 12 Abs. 3 sowie für Ansprüche aus §§ 445a, 445b, 478 BGB.
(3) Gegenüber Unternehmern gilt: Bei Mängeln leistet der Anbieter zunächst nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Kunde mindern oder, bei nicht unerheblichen Mängeln, vom Vertrag zurücktreten.
(4) Keine Mängel sind insbesondere: Abweichungen, die auf unsachgemäßer Bedienung, Änderungen durch den Kunden oder Dritte, fehlerhafter Elektroinstallation, ungeeigneter Umgebung (Netzwerk, Stromversorgung, Umgebungsbedingungen), Änderungen von Cloud-Diensten oder Software Dritter, Firmware-Updates des Herstellers oder auf vom Kunden beigestellten Komponenten beruhen.
(5) Vom Hersteller gewährte Garantien bestehen neben den Mängelansprüchen und werden vom Kunden direkt gegenüber dem Hersteller geltend gemacht; der Anbieter unterstützt bei der Abwicklung nach Aufwand.
(6) Die Prüfung gemeldeter Mängel, die sich als nicht vom Anbieter zu vertreten erweisen, wird nach Aufwand vergütet, wenn der Kunde dies erkennen konnte.
§ 12 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht, d. h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung des Anbieters auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn und Betriebsunterbrechung insoweit ausgeschlossen.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht in den Fällen des Abs. 1.
(4) Die Haftung für den Verlust von Daten und Konfigurationen ist der Höhe nach auf den Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden gemäß § 5 Abs. 3 entstanden wäre. Dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 1.
(5) Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die auf der Elektroinstallation, deren Fehlerhaftigkeit oder Nichteinhaltung der anerkannten Regeln der Technik beruhen (§ 4), sowie nicht für Schäden durch Ausfall, Änderung oder Fehlfunktion von Diensten und Produkten Dritter, es sei denn, der Anbieter hat diese zu vertreten.
(6) Der Anbieter haftet nicht für Sicherheitsvorfälle, Angriffe Dritter oder Datenverluste, die trotz fachgerechter Leistung nach dem Stand der Technik eintreten, sowie nicht für Folgen von Sicherheitsentscheidungen, die der Kunde gegen die ausdrückliche Empfehlung des Anbieters trifft, sofern die Empfehlung dokumentiert wurde.
(7) Soweit die Haftung des Anbieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(8) Gegenüber Unternehmern verjähren Schadensersatzansprüche, die nicht unter Abs. 1 fallen, in 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
§ 13 Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen
(1) Der Kunde erhält an den für ihn erstellten Arbeitsergebnissen (insbesondere Konfigurationen, Programmierungen, Skripten, Dokumentationen) mit vollständiger Bezahlung ein einfaches, zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht für den vertraglich vorgesehenen Zweck, einschließlich des Rechts, die Arbeitsergebnisse durch Dritte anpassen zu lassen.
(2) Der Anbieter bleibt berechtigt, allgemeine Lösungsansätze, Bausteine, Vorlagen und Know-how, die nicht kundenspezifisch sind, für andere Projekte zu verwenden.
(3) Bei Gebäudeautomation übergibt der Anbieter dem Kunden nach vollständiger Bezahlung die aktuelle Projekt-/Konfigurationsdatei. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, Kopien über die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten hinaus vorzuhalten.
§ 14 Datenschutz, Geheimhaltung
(1) Verarbeitet der Anbieter im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten oder erhält er Zugriff auf Systeme, in denen solche Daten verarbeitet werden, schließen die Parteien vor Beginn der Leistung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Der Anbieter stellt hierfür ein Muster bereit.
(2) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertrages erlangten vertraulichen Informationen, insbesondere Zugangsdaten, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie Details der Systemkonfiguration, auch nach Vertragsende vertraulich zu behandeln und nur zur Vertragsdurchführung zu verwenden.
(3) Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Anbieter ergeben sich aus der Datenschutzerklärung unter https://schnellniclas.de/datenschutz.
§ 15 Laufzeit und Kündigung von Dauerleistungen
(1) Verträge über wiederkehrende Leistungen (z. B. Betreuung, Wartung, Monitoring) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf unbestimmte Zeit geschlossen und können von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende (gegenüber Verbrauchern: einem Monat zum Monatsende) in Textform gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(2) Nach Vertragsende unterstützt der Anbieter den Kunden auf Wunsch gegen Vergütung nach Aufwand bei der Übergabe an einen anderen Dienstleister und übergibt die dem Kunden zustehenden Zugangsdaten und Dokumentationen.
§ 16 Besondere Bestimmungen für Verbraucher
(1) Schließt ein Verbraucher einen Vertrag im Fernabsatz (z. B. per E-Mail, Telefon) oder außerhalb der Geschäftsräume des Anbieters (z. B. beim Termin im Haus des Kunden), steht ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung, die der Verbraucher mit dem Angebot erhält. Verlangt der Verbraucher, dass der Anbieter mit der Leistung bereits während der Widerrufsfrist beginnt, schuldet er im Falle des Widerrufs Wertersatz für die bis dahin erbrachten Leistungen.
(2) Der Anbieter ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dem Verbraucher dadurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Anbieters. Der Anbieter ist daneben berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.